Satzung
Präambel
Name und Sitz
Zwecke, Aufgaben und Ziele
Gemeinnützigkeit und Vermögen
Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitgliedsbeitrag
Erlöschen der Mitgliedschaft
Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Vorstand
Auflösung des Vereins
Präambel
Diakonie ist in ihrem Zeugnis und in ihrem Handeln Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi.Diakonie geschieht als wechselseitige Hilfe in geistlicher und leiblicher, sozialer und individueller Not; sie geht deren Ursachen nach und versucht, zu ihrer Beseitigung beizutragen. Die Anerkennung dieser Grundlage ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit im Diakonischen Werk und seinen Aufgabenbereichen.
Die hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen sollen die diakonische Aufgabenstellung sowie die damit verbundene Zielstellung bejahen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "BORA e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Geschäftsadresse ist Berliner Allee 130, 13088 Berlin.
Der Verein ist unter der Nr. 15481 Nz im Vereinsregister eingetragen.
Diese Satzung wurde am 10.11.2008 beschlossen.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
2.1. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Ziele:
- Frauen und ihren Kindern, die Gewaltsituationen ausgeliefert sind oder waren, einen Schutzraum zu bieten und ihnen nach Möglichkeit zu ihren Rechten zu verhelfen,
- Frauen und ihre Kinder bei der Entwicklung von neuen Lebensperspektiven zu unterstützen,
- die gesellschaftspolitischen Hintergründe, durch die Gewalt gegen Frauen begünstigt wird, aufzuzeigen,
- jegliche Form von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen.
2.2. Zur Erfüllung dieser Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Das Betreiben von Schutzprojekten für Frauen und ihre Kinder, von Nachsorgeprojekten und einer Beratungs- und Koordinationsstelle. In diesen Projekten erfahren Frauen und Kinder fachliche Beratung und Begleitung. Sie werden unterstützt, die physischen, psychischen, sozialen und ökonomischen Folgen von Gewalt zu überwinden und nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe feministisch, parteilich begleitet.
- Öffentlichkeitsarbeit gegen Gewalt im weitesten Sinne,
- Aufnahme von Verbindungen zu und Zusammenarbeit mit Projekten, Organisationen und Gruppen, die das gleiche Anliegen vertreten,
- Dialog mit Behörden und öffentlichen Institutionen zur Durchsetzung der Rechte der betroffenen Frauen und Kinder.
2.3. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
top§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und fördert.Über eine Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
Eine Mitgliedschaft im Verein ist auch als Förder- bzw. Ehrenmitglied möglich.
Zu Ehrenmitgliedern werden langjährig verdiente Mitglieder gewählt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die dem Verein unter Verzicht auf die Vereinsrechte materielle und ideelle Unterstützung gewähren.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Vereinsarbeit zu unterstützen.Die Mitglieder sind regelmäßig durch den Vorstand über die Arbeit des Vereins zu unterrichten.
Fördermitglieder haben ein Recht auf Information und Rederecht auf Versammlungen, zu denen sie eingeladen wurden.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit der Bestätigung über die Beitragsordnung entschieden.Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden und wird am Tage des Zugangs rechtskräftig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es schwerwiegend gegen die Grundsätze und Beschlüsse des Vereins verstoßen hat.
Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes hat es keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.
9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen dies verlangen, oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
9.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1) Verabschiedung von Grundsätzen und Aufgaben des Vereins.
2) Beschlüsse zur Satzung, zur Wahl- und Geschäftsordnung, zur Beitragsordnung, zu Finanz- und Vermögensrichtlinien.
Beschlüsse zur Satzung dürfen die Mitgliedschaft des Vereins im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg nicht gefährden. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
4) Unter Angabe der Gründe kann 1/3 der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gegen die Vorstandsmitglieder stellen. 2/3 der Mitglieder des Vereins sind nötig, um ein Vorstandsmitglied vorzeitig abzuwählen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
Entlastung des Vorstandes.
6) Entgegennahme des Finanz-, Vermögens- und Beitragsberichtes.
Die Berichte bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Finanz- und Vermögensbildung und der Wirtschaftsführung beauftragt der Verein jährliche Prüfungen durch ein dazu berechtigtes Wirtschaftsprüfunternehmen oder eine Treuhandstelle laut Satzung des Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg - Innere Mission und Hilfswerk - e.V. § 7, Absatz (4) 3.
7) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut festzuhalten und werden von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
2) Beschlüsse zur Satzung, zur Wahl- und Geschäftsordnung, zur Beitragsordnung, zu Finanz- und Vermögensrichtlinien.
Beschlüsse zur Satzung dürfen die Mitgliedschaft des Vereins im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg nicht gefährden. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
4) Unter Angabe der Gründe kann 1/3 der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gegen die Vorstandsmitglieder stellen. 2/3 der Mitglieder des Vereins sind nötig, um ein Vorstandsmitglied vorzeitig abzuwählen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
Entlastung des Vorstandes.
6) Entgegennahme des Finanz-, Vermögens- und Beitragsberichtes.
Die Berichte bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Finanz- und Vermögensbildung und der Wirtschaftsführung beauftragt der Verein jährliche Prüfungen durch ein dazu berechtigtes Wirtschaftsprüfunternehmen oder eine Treuhandstelle laut Satzung des Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg - Innere Mission und Hilfswerk - e.V. § 7, Absatz (4) 3.
7) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut festzuhalten und werden von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst, sofern nicht andere Stimmenmehrheiten vorgesehen sind.Die Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung.
In Personalfragen kann auf Antrag eines Mitgliedes die Abstimmung auch geheim erfolgen.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit oder fehlender absoluter Mehrheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los.
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§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Frauen.Der Verein wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bestellen. Diese führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vorstands im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben erhält die GF eine Vollmacht. Die GF nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Diese Übertragung ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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§ 12 Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg e.V.12.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e.V. mit der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschließlich für Frauenprojekte zu verwenden.
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