Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „BORA e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Geschäftsadresse ist Albertinenstr. 1, 13086 Berlin.
Der Verein ist unter der Nr. 15481 Nz im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

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§ 2 Zwecke, Aufgaben und Ziele

2.1. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Ziele:

  1. Frauen* und ihren Kindern, die Gewaltsituationen ausgeliefert sind oder waren, einen Schutzraum zu bieten und ihnen nach Möglichkeit zu ihren Rechten zu verhelfen,
  2. Frauen* und ihre Kinder bei der Entwicklung von neuen Lebensperspektiven zu unterstützen,
  3. die gesellschaftspolitischen Hintergründe, durch die Gewalt gegen Frauen* begünstigt wird, aufzuzeigen,
  4. jegliche Form von Gewalt gegen Frauen* zu bekämpfen.

2.2. Zur Erfüllung dieser Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Das Betreiben von Schutzprojekten und Schutzeinrichtungen für Frauen* und ihre Kinder, von Nachsorgeprojekten und Nachsorgeeinrichtungen sowie von Beratungsangeboten und einer Geschäftsstelle. In den Projekten und Einrichtungen erfahren Frauen* und Kinder fachliche Beratung und Begleitung. Sie werden unterstützt, die physischen, psychischen, sozialen und ökonomischen Folgen von Gewalt zu überwinden. Sie werden nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe feministisch, parteilich begleitet.
  2. Öffentlichkeitsarbeit gegen Gewalt im weitesten Sinne,
  3. Aufnahme von Verbindungen zu und Zusammenarbeit mit Projekten, Organisationen und Gruppen, die das gleiche Anliegen vertreten,
  4. Dialog mit Behörden und öffentlichen Institutionen zur Durchsetzung der Rechte der betroffenen Frauen* und Kinder.

2.3. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen* erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitfrau* keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4 Mitfrauen*schaft

Mitfrau* des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und fördert.

Über eine Mitfrauen*schaft entscheidet die Mitfrauen*versammlung. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.

Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

Eine Mitfrauen*schaft im Verein ist auch als Förder- bzw. Ehrenmitfrau* möglich. Zu Ehrenmitfrauen* werden langjährige verdiente Mitfrauen* gewählt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Fördermitfrauen* sind Mitfrauen*, die dem Verein unter Verzicht auf die Vereinsrechte materielle und ideelle Unterstützung gewähren. Mitfrauen* (außer Fördermitfrauen*) haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitfrauen*

Die Mitfrauen* sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Vereinsarbeit zu unterstützen.

Die Mitfrauen* sind regelmäßig durch den Vorstand über die Arbeit des Vereins zu unterrichten.

Fördermitfrauen* haben ein Recht auf Information und Rederecht auf Versammlungen, zu denen sie eingeladen wurden.

„Fördermitfrauen* zahlen den Jahresbeitrag, werden zu den ordentlichen Versammlungen eingeladen und erhalten die dazugehörenden Protokolle. Sie haben das Recht, außerordentliche Versammlungen einzuberufen sowie Rederecht aber weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.“

§ 6 Mitfrauen*beitrag

Über die Höhe des Mitfrauen*beitrages wird durch die Mitfrauen*versammlung mit der Bestätigung der Beitragsordnung entschieden.

Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitfrauen*.

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§ 7 Erlöschen der Mitfrauen*schaft

Die Mitfrauen*schaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden und wird am Tage des Zugangs rechtskräftig.

Der Ausschluss einer Mitfrau* kann erfolgen, wenn es schwerwiegend gegen die Grundsätze und Beschlüsse des Vereins verstoßen hat.

Bei Austritt oder Ausschluss einer Mitfrau* hat diese keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

Ein Antrag auf Ausschluss kann von jeder Mitfrau* unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitfrauen*versammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden. Die betroffene Mitfrau* ist in der Mitfrauen*versammlung zu hören und 28 Tage davor zu informieren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitfrauen*versammlung

– der Vorstand.

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§ 9 Mitfrauen*versammlung

9.1. Ordentliche Mitfrauen*versammlungen werden vom Vorstand mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform, per E-Mail, Telefax oder per Brief, durch den Vorstand zu erfolgen.

Die Mitfrauen*versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.

9.2. Außerordentliche Mitfrauen*versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitfrauen* des Vereins unter Angabe von Gründen dies verlangt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.

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9.3. Aufgaben der Mitfrauen*versammlung sind insbesondere:

  1. Verabschiedung von Grundsätzen und Aufgaben des Vereins
  2. Beschlüsse zur Satzung, zur Wahl- und Geschäftsordnung, zur Beitragsordnung, zu Finanz- und Vermögensrichtlinien

Beschlüsse zur Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitfrauen*. Sie dürfen die Mitfrauen*schaft des Vereins im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. nicht gefährden.

  1. Wahl des Vorstandes

Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Vorstandsmitfrau* wählt die Mitfrauen*versammlung eine neue Mitfrau* für den Rest der verbleibenden Amtszeit.

Unter Angabe der Gründe kann ein Drittel der Mitfrauen*versammlung ein Misstrauensvotum gegen die Vorstandsmitfrauen* stellen. Zwei Drittel der Mitfrauen* des Vereins sind nötig, um eine Vorstandsmitfrau* vorzeitig abzuwählen. Sind weniger als zwei Drittel der Mitfrauen* des Vereins anwesend, so muss eine weitere Mitfrauen*versammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Finanz-, Vermögens- und Beitragsberichtes

Die Berichte bedürfen der Bestätigung der Mitfrauen*versammlung. Zur Kontrolle der Einhaltung der Finanz- und Vermögensbildung und der Wirtschaftsführung beauftragt der Verein jährliche Prüfungen durch ein dazu berechtigtes Wirtschaftsprüfunternehmen oder eine Treuhandstelle laut Satzung des Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. § 7, Absatz (4) 3.

  1. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitfrauen*

Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitfrauen* einer Mitfrauen*versammlung erforderlich.

9.4. Ab 01.02.2021 können Mitfrauen*versammlungen weiterhin über Zoom / Teams durchgeführt werden.

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§ 10 Beschlussfassung der Mitfrauen*versammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitfrauen*versammlung gefasst, sofern nicht andere Stimmenmehrheiten vorgesehen sind.

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.

In Personalfragen kann auf Antrag einer Mitfrau* die Abstimmung auch geheim erfolgen.

Bei der Wahl der Vorstandsmitfrau* ist im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit oder fehlender absoluter Mehrheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitfrauen*versammlung sind im Wortlaut festzuhalten und werden von einer Vorstandsmitfrau* unterzeichnet.

Beschlüsse werden mit einer Registernummer versehen und in ein Beschlussregister aufgenommen. Sie gelten ab dem Datum, an dem sie in der ordentlichen Mitfrauen*versammlung beschlossen wurden und sind für alle Mitfrauen* einsichtig.“

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§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Frauen*. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

11.2. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.

Frauen*, die in leitender Funktion (auch in Stellvertretung oder als MAV) bei BORA e.V. tätig sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Vorstandsmitfrauen* bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet eine Vorstandsfrau vor dem Ende ihrer Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsfrau(en) bis zur Durchführung von Neuwahlen eine Ersatzvorstandsfrau berufen.

11.3 Der Verein wir von jeder Vorstandsmitfrau* gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

11.4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitfrauen*versammlung gebunden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

11.5. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin und eine stellvertretende Geschäftsführerin bestellen. Diese führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vorstandes im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erhalten die Geschäftsführerin und die stellvertretende Geschäftsführerin eine Vollmacht. Diese Übertragung ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

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§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitfrauen* beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

12.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. mit der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschließlich für Frauen*projekte zu verwenden.

*jede Person, die sich als Frau identifiziert

Vorliegende Satzung wurde am 14.06.2021 in Berlin beschlossen und am 22.11.2021 in Berlin geändert.

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